Sallust hat geschrieben:fflood hat geschrieben:Sallust hat geschrieben:Happy Cadaver ist auch ein katholischer, oder?
Meinst du das Erntedankfest???
Fronleichnam!
Ach so.
Weiß ich jetzt gar nicht.
fflood hat geschrieben:Sallust hat geschrieben:fflood hat geschrieben:Sallust hat geschrieben:Happy Cadaver ist auch ein katholischer, oder?
Meinst du das Erntedankfest???
Fronleichnam!
Ach so.
Weiß ich jetzt gar nicht.
Was mich jetzt mal interessieren würde: Wie bist du eigentlich von "Happy Cadaver" auf Erntedank gekommen?
Sallust hat geschrieben:fflood hat geschrieben:Was mich jetzt mal interessieren würde: Wie bist du eigentlich von "Happy Cadaver" auf Erntedank gekommen?
Hab ich mich auch gefragt, nachdem ich die "Lösung" erfahren habe. Ich weiß es wirklich nicht. Vielleicht habe ich geglaubt, dass Happy Cadaver ein off. engl. oder amerik. Feiertag wäre.
Sallust hat geschrieben:Hab ich mich auch gefragt, nachdem ich die "Lösung" erfahren habe. Ich weiß es wirklich nicht. Vielleicht habe ich geglaubt, dass Happy Cadaver ein off. engl. oder amerik. Feiertag wäre.
Chellie hat geschrieben:Sallust hat geschrieben:Hab ich mich auch gefragt, nachdem ich die "Lösung" erfahren habe. Ich weiß es wirklich nicht. Vielleicht habe ich geglaubt, dass Happy Cadaver ein off. engl. oder amerik. Feiertag wäre.
Also ich hab mich vor Lachen fast gekringelt dabei
cu
Chellie
Sallust hat geschrieben:Wenn unbedingt ein Feiertag gestrichten werden soll, dann ein einzelner, der an unterschiedlichen Wochentagen stattfindet.
Ergo lieber der 3.10. oder der 1.05. als z.B. Pfingstmontag, der auch im Gespräch ist.
Ganon2000 hat geschrieben:Was, den gibt's noch bei euch ??!!
Ist ja unerhört. Ich dachte, der wär schon vor Ewigkeiten komplett abgeschafft worden.
Beiträge zur Pflegeversicherung hat geschrieben:Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht. Die Beitragsberechnung erfolgt analog zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Es gelten die Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenzen und auch die Beitragsbemessungsgrenze wie in der Krankenversicherung. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden mit dem GSV-Beitrag an die zuständige Einzugsstelle überwiesen.
Der Beitragssatz beträgt seit dem 1.7.1996 1,7 %. Voraussetzung für die hälftige Beitragstragung (Arbeitnehmer / Arbeitgeber) ist, dass in dem jeweiligen Bundesland ein Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, gestrichen wird. Erfolgt dies nicht, tragen die Arbeitnehmer in diesem Bundesland den vollen Beitrag allein. Diese Regelung gilt im Bundesland Sachsen, jedoch nur für den Beitrag aus der 1. Stufe der Pflegeversicherung (1 %). Da für die 2. Stufe kein Feiertag gestrichen wurde, erfolgt für diesen Beitragsanteil (0,7 %) wiederum eine Beitragsteilung. In Sachsen haben die Arbeitnehmer von daher insgesamt 1,35 % , die Arbeitgeber 0,35 % des Pflegeversicherungsbeitrages - gegenüber jeweils 0,85 % in den übrigen Bundesländern - zu tragen.
Der sächsische Sonderweg bei der Finanzierung der Pflegeversicherung ist nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) rechtmäßig. Die Beibehaltung des Buß- und Bettags als Feiertag sowie die Belastung der Arbeitnehmer mit den kompletten Beiträgen in der ersten Phase der Versicherung stand im Einklang mit der Verfassung. Dies entschied das BSG am 30.09.1999 in Kassel.
Mit seiner Entscheidung wies das höchste deutsche Sozialgericht die Revisionen zweier Arbeitnehmer aus Sachsen zurück. Die beiden Kläger hatten die sächsische Sonderregelung für verfassungswidrig gehalten. Nach ihrer Ansicht widersprach der Sonderweg dem Gleichheitsgrundsatz. Zudem hätte der Gesetzgeber seine Kompetenzen überschritten. Dem widersprachen die Bundesrichter.