Dafür allein eine Knaststrafe?! Und das am besten auch noch ohne dass die überholte Person nachweisen müsste, dass sie nicht durch ungerechtfertigtes Linksfahren ihrerseits eine Nötigung begangen hätte?
Ist zugegebenermaßen ungewöhnlich, aber bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sind grundsätzlich möglich. In Anbetracht der Tatumstände und der fehlenden Einsichtigkeit des Angeklagten ...
Außerdem waren ja noch §315c und §142 im Gespräch, die beide auch nicht so völlig aus der Luft gegriffen sind.
Du unterstellst ebenso eine Menge - allerdings zu Lasten des Angeklagten, was nicht zulässig ist. Der Kleinwagen ist hinter dem Angeklagten von der Bahn geschleudert. Dass er sich "recht lange" auf ihn konzentriert haben muss, ist ebenfalls eine Annahme. Imho müsste man Harrys Notbremstheorie schon schlüssig widerlegen können, um den Angeklagten zu verurteilen.
Die Notbremstheorie musste nicht widerlegt werden, weil sie so vom Angeklagten gar nicht behauptet, sondern hier im Forum entwickelt wurde.
Meine "Unterstellung" geht von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen aus,.
Wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte den Unfall tatsächlich nicht mitbekommen hat, konnte er auch nicht wissen, ob er zur Tatzeit am Unfallort war.
Egal ob er lange Zeit gedrängelt oder auf Grund eines Fahrfehlers über den Grünstreifen an der Frau vorbeigezogen ist: Beide Varianten stellen Extremsituationen dar. Dass er danach nicht geschaut hat, was mit dem überholten Verkehrsteilnehmer ist, will mir einfach nicht sehr wahrscheinlich erscheinen.
Nein, das ist nicht egal. Wenn es keinen Kontakt gab, liegt nämlich auch ein Fahrfehler auf Seite der jungen Frau vor - oder willst du behaupten, es sei eine völlig normale Reaktion, bei einem sich schnell von hinten nähernden Fahrzeug die Kontrolle über das eigene zu verlieren? Der Angeklagte wäre dann nicht der alleinige Verursacher des Unfalls, weswegen man nicht von "fahrlässiger Tötung" sprechen könnte.
Zunächst ist für die Kausalität die Berührung der Fahrzeuge nicht wichtig. Die Pflichtverletzung muss nur den Todeserfolg herbeiführen. Beides lag vor und war nach Zeugenaussage ursächlich verknüpft.
Dass ein Fahrfehler der Frau mitgewirkt hat, wurde noch nicht einmal vom Angeklagten (auch nicht hilfsweise) behauptet. Brauchen wir also auch nicht unterstellen, nur um zum "gewünschten" Ergenis zu kommen.
Meine Unterstellungen waren ja nur als Gedankenspiel gedacht wie es auch hätte gewesen sein KÖNNEN! Wenn man von einem für den Angeklagten sehr günstig angenommenen Szenario ausgeht ist die Strafe nicht gerechtfertigt. Natürlich ist es höchst fraglich ob es so war, aber völlig unlogisch sind meine Annahmen auch nicht, oder?
Nein, nein. Ist schon richtig. Als Verteidiger würde man wohl auch all solche Varianten bemühen. Aber die Tatsache, dass der Anwalt des Angeklagten das (auch nicht hilfsweise) versucht hat, spricht doch eben eher gegen diesen Sachverhalt.
Und wenn wir hier schon einen juristisch Versierten haben: Gilt denn der Rechtsgrundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" in diesem Land inzwischen nicht mehr?
Doch. Schon. Aber wie oben gesagt: Da Prozesse immer mit Unsicherheiten belastet sind, muss ein Modus gefunden werden, nach dem ein Richter entscheiden darf, wann mehr gegen als für den Angeklagten spricht. Sonst käme es eben nie zu Verurteilungen. Das geschieht, wie gesagt, nach dem oben genannten Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung. Faktisch kann man darin wohl schon eine Einschränkung von in dubio pro reo sehen. Aber das geht nunmal nicht anders ...
Außerdem geht das Ganze doch eh in die nächste Runde, wenn ich das nicht falsch mitbekommen habe...
BTW: Lustiges Thema für ein Ex-Zeitschriften-Board.