Schnittbericht zur DVD-Veröffentlichung von John Rambo
Scheint ja echt starter Tobak zu sein. Das kann mit jedem Splatter-Horror mithalten.
Im Intro-Text wird dazu sehr schön die Gesetzeslage für besonders brutale Filme zusammengefasst. Das beantwortet einige Fragen, die ich mir auch schön öfter gestellt habe.
Einige Besucher unserer Seite fragen sich aber immer, wieso die „Jugendgefährdung“ bei Filmen, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind, überhaupt eine Rolle spielt und deswegen auch Filme, die nur für Erwachsene sind, gelegentlich geschnitten werden. Dafür gibt es eine einfache und auch nachvollziehbare Erklärung. Der Staat behält sich das Recht vor, zu entscheiden, was unter den Jugendschutz fällt und was in Deutschland wo gezeigt werden darf und was nicht. Vor allem bei den extremen Sachen will der Staat in Deutschland selbst entscheiden, was in welcher Form veröffentlicht wird. Für Filme, die auch für Minderjährige geeignet sind, oder Filme, die nicht allzu brutal sind, hat man die Entscheidungsbefugnisse an die private FSK abgegeben, aber deren Zuständigkeit eben auch Grenzen eingeräumt. Alles, was möglicherweise an die Vorschriften des Strafgesetzbuches heranreicht, soll von den Gerichten entschieden werden und darf Jugendlichen nicht leicht zugänglich gemacht werden. Oft darf die FSK Filmen in der ungekürzten Fassung also keine Freigabe erteilen, eben weil es offensichtlich erscheint, dass eine Form der Jugendgefährdung vorliegt, bei dem sich die Staatsorgane das Recht vorbehalten, selbst zu entscheiden. Ob die Grenzen jetzt immer klar erkannt werden oder ob die Entscheidung der Gesetzgeber jetzt und in der Vergangenheit dies so zu regeln, jedem gefällt, ist zweitrangig.
Sieht die FSK im Rahmen ihrer Zuständigkeit keine Möglichkeit, den Film mit einer FSK-Kennzeichnung unzensiert auf DVD freizugeben, bleibt dem Verleih die Möglichkeit, den Film ohne Prüfung (und somit automatisch nur für Erwachsene) zu veröffentlichen. Der Verzicht in Deutschland auf eine Vorzensur ist auch in vielen Demokratien keine Selbstverständlichkeit, so gibt es sie z.B. in Großbritannien nicht. Bei einer ungeprüften Veröffentlichung muss der Verleih aber trotzdem die relevanten Paragraphen des Strafgesetzbuches beachten und hier spielt vor allem der §131 StGB eine Rolle, der die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Schriften regelt. Erfüllt der Film einen Tatbestand des Paragraphen, kann der Verleih wegen Verbreitung von gewaltverherrlichenden Schriften (auch Filmen) vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden und Einzelpersonen mit bis zu 1 Jahr Gefängnis bestraft werden.
Es gibt aber für den Verleih hier auch ein Sicherheitsnetz. Ob ein Film gegen den §131 StGB verstößt, kann nämlich anhand eines Rechtsgutachtens z.B. durch der Juristenkommission der SPIO („SPIO/JK“-Kennzeichnung) festgestellt werden. Bescheinigt diese JK dem Film eine fehlende schwere Jugendgefährdung nach §131, darf der Film in Deutschland veröffentlicht werden. Sieht die JK der SPIO (oder ein anderes rechtliches Gutachten) eine schwere Jugendgefährdung im Sinne des §131, sollte der Verleih lieber auf eine ungekürzte Veröffentlichung des Films verzichten, da er jetzt darauf hingewiesen wurde, dass er sich mit der Veröffentlichung unter Umständen strafbar macht. Weder eine FSK-Freigabe, noch ein Rechtsgutachten schützen einen Film aber vor der Beschlagnahmung eines Gerichts, wenn dieses zu einer anderen Auffassung als z.B. die SPIO/JK gekommen ist. Mit FSK-Freigabe oder Rechtsgutachten bleibt der Verleih dann aber auch bei einem Verstoß gegen den §131 ohne Strafe. Nur der Film darf nicht mehr verkauft werden.
Bei einer Prüfung durch die JK der SPIO muss man auch zwischen der einfachen und der schweren JK-Kennzeichnung unterscheiden. Die einfache JK mit dem Zusatz „keine schwere Jugendgefährdung“ ermöglicht es auch, dass der Film in den Geschäften öffentlich verkauft werden kann – natürlich trotzdem nur an Erwachsene. Die schwere JK mit dem Zusatz „Strafrechtlich unbedenklich“ dagegen bedeutet, dass ein Film automatisch wie ein durch die BPjM indizierter Film behandelt werden muss, also nicht öffentlich ausgestellt und beworben werden darf. Ein Indizierungsverfahren wie bei anderen Filmen braucht es also nicht um die gleichen Wirkung zu erzielen.