Gewährleistungseinmaleins:
- Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers, die parallel und unabhängig von der Gewährleistungspflicht des Händlers funktioniert.
Wenn der Hersteller verlangt, daß Garantiefälle nur persönlich auf dem linken Bein hüpfend und mit japanischem Gruß am Werkstor 15 abgegeben werden dürfen, können sie das in ihre Garantiebedingungen 'reinschreiben und diese absurde Praxis problemlos vor Gericht durchsetzen - Die gesetzliche Gewährleitung währt seit einiger Zeit 24 Monate, wobei allerdings nur die ersten sechs Monate ab Kaufdatum praxisrelevant sind. Denn hier geht man in Deutschland aufgrund ständiger Rechtsprechung von der "keimtheorie" aus, daß also der Produktfehler schon zum Vertragsabschluß "im Keim angelegt" war.
Ab Tag 183 nach Kaufdatum wird die Beweislast umgekehrt. Nun muß der Kunde den Nachweis führen, daß der Schaden nicht durch ihn oder durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache verursacht wurde, sondern durch einen dem Produkt innewohnenden Fehler. Dieser Nachtweis dürfte gerichtsfest nur in Ausnahmefällen zu führen sein. - Zur Erfüllung der Gewährleistung steht der Händler in der Pflicht. Er darf die praktische Durchführung einer Nachbesserung in die Hände des Herstellers geben, aber die Verantwortung trägt er dennoch. Insbesondere ist es seine Pflicht, dem Kunden Versandkosten zu erstatten, falls er die Einsendung der reklamierten Ware verlangt statt einen Hausbesuch abzustatten.
Der Kunde muß bei der Reklamation regelmäßig mindestens einen Nachbesserungsversuch zulassen und hat keinen Anspruch auf Wandlung, bevor nicht ein hinreichender Anlaß zu der Befürchtung besteht, daß aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche mit einer Beseitigung des Schadens nicht zu rechnen ist; das kann im Einzelfall auch bedeuten, daß drei oder mehr Reparaturversuche hinzunehmen sind. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an. Der Händler kann auch eine Kaufpreisminderung anbieten, beispielsweise wenn der Mangel den Nutzwert der Ware nicht oder nur unbedeutend beeinträchtigt.
Für den Fall der Wandlung gilt, daß der Zeitwert des Produkts zu erstatten ist - denn bis zum Eintreten des Schadens konnte der Kunde das Produkt ja durchaus nutzen, eine gewisse Leistung wurde also erbracht.
Es steht dem Händler also frei, dem Kunden einen Austausch gegen ein "gleichwertiges" Gebrauchtgerät anzubieten, der Kunde muß aber zustimmen. Andernfalls muß also das eingelieferte Gerät repariert zurückgegeben werden.
Bei einer Herstellergarantie ist das anders. Hier kann der Hersteller sehr wohl zur Bedingung machen, daß eingesandte Geräte eben NICHT repariert sondern ausgetauscht werden, und zwar sehr wohl auch gegen lotterige Gebrauchtgeräte.
Für eine zwei Jahre und einen Tag alte Playstation oder XBox ist eine 36-monatige Herstellergarantie also ohnehin die letzte Möglichkeit, überhaupt noch etwas erstattet zu bekommen.
Für ein Gerät, daß nach Ablauf der ersten 6 Monate (aber vor Ende der 24-Monatsfrist) ausfällt, könnte sich der Kunde statt auf die Herstellergarantie auf die für ihn eigentlich günstigere gesetzliche Gewährleistung berufen. In diesem Fall ist es das Problem des Händlers, die Reparatur ohne Austausch des Geräts zu stemmen. Doch haben in diesem Fall die Götter den Schweiß vor den Erfolg gestellt. Man muß nämlich nun dem Händler gegenüber den Nachweis antreten, daß es sich um einen Produktfehler handelt. Allein die Existenz einer auf den Fall passenden Herstellergarantie ist zwar ein Indiz, aber leider eben kein BEWEIS für die Natur des Ausfalls. Stellt sich der Händler quer und kann der Richter nicht überzeugt werden - bleibt eben nur noch die Herstellergarantie und dazu ggf. noch die Verfahrenskosten.
Kluge Händler, die an einer gedeihlichen Kundenbeziehung interessiert sind, werden hier Kulanz walten lassen, aber Kulanz ist eben Gnade, nicht Rechtsanspruch.