Doc SoLo hat geschrieben:Hattori Hanso hat geschrieben:Hm, das Gerät das ich einschicke ist ein Gebrauchtgerät, ich bekomme ein Gebrauchtgerät zurück!
Mein gepflegtes, nur mit Samthandschuhen bedientes Heiligtum gegen die zwei Jahre alte Möhre eines Zigarren-Kettenrauchers, der sich nach wer-weiß-was nicht die Hände gewaschen hat, bervor er...? Ist vielleicht ein Extrembeispiel, aber von da ab gibt es alle Zwischenstufen.
Im Extremfall hast Du natürlich recht, ich denke mir aber (wobei ich es nicht weiß weil ich noch kein Gerät getauscht habe) daß bei diesen refurbished Geräten wahrscheinlich grundsätzlich das Gehäuse ausgetauscht wird, zumindest wenn dort sichtbare Mängel dran sind.
In wie weit es dann noch relevant ist wer das Gerät gehabt hat könnte man jetzt diskutieren, aber okay, korrekt in der Sache ist es nicht.
Und da bin ich auf die Einschätzung des MS-Support angewiesen, was ein gleichwertiges Gebrauchtgerät ist? Nicht nach deutschem Recht, wenn ich korrekt informiert bin. Nachbesserung der Sache oder Wandlung. Ich bekomme nach meiner Wahl entweder genau mein Gerät, repariert zurück oder ein neues. Oder den Kaufpreis. Keinen Zeitwert und auch kein Gebrauchtgerät eines anderen Kunden.
Und das fällt dem MS-Support auch sofort wieder ein, wenn er deutlich genug daran erinnert wird. Weiß der Kunde das nicht, wird er übers Ohr gehauen. Wird man wohl kritisieren dürfen...
Im übrigen macht Sony das nicht anders: Man bekommt dort ein "refurbished" Gerät zurück, sprich irgendein repariertes Gerät das nicht das eigene ist.
Und weiter?
Was weiter? Andere Firmen handhaben das doch im allgemeinen genauso?
Ansonsten muß man sich eben an den Händler wenden und auf die Gewährleistung hoffen, vermutlich trägt der dann einfach die Kosten für das "refurbished"-Gerät.
Gewährleistung findet zwischen Händler und Kunden statt, nicht zwischen Hersteller und Kunden. Da muss man auf nichts hoffen, nur seine Rechte kennen. Wie sich der Händler mit dem Hersteller auseinandersetzt, ist seine Sache. Wenn in der Praxis der Hersteller direkt Support leistet, weil sonst kein Händler seinen Schund freiwillig verkaufen würde, ändert das nichts an den Rechtslage.
Komische Vorstellungen von Gewährleistung hast du.
Ciao,
Doc SoLo
Nö, ich kenne diese Rechte schon und weiß auch daß man sich wegen der Gewährleistung grundsätzlich an den Händler wenden muß weil mit diesem ja der Kaufvertrag geschlossen wurde. Das mit dem "hoffen" war wohl etwas mißverständlich ausgedrückt.
Grundsätzlich ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung aber der daß in der Garantiezeit der Hersteller nachweisen muß daß der Mangel nicht durch Kundenverschulden herbeigeführt wurde, bei der Gewährleistung ist rein rechtlich der Kunde in der Beweispflicht daß der Mangel schon im Gerät angelegt war. (Ein Nachweis der sich in manchen Fällen als schwierig herausstellen könnte.)
Üblicherweise bekommt man da ja keine Probleme wenn das Gerät nicht grob fahrlässig beschädigt wurde.
Wikipedia hat geschrieben:Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen. Das BGH-Urteil vom 2. Juni 2004 Az: VIII ZR 329/03 legt diese Vorschrift sehr eng aus.[1]
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
Gerade noch auf Wikipedia gelesen:
Garantie und Gewährleistung existieren nebeneinander. In den 2 Jahren die man vom Händler Gewährleistung hat könnte man also theoretisch auch zu diesem gehen und dort die Beseitigung des Mangels verlangen. In diesem Zusammenhang schreibt Wiki etwas was mir so bislang auch nicht bewußt war:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB).
(Das steht allerdings nur unter Gewährleistung, ich weiß nicht ob das auch im Falle der Garantie gilt)
Auf jeden Fall interessant: Ich kann also als Käufer entscheiden ob ich gleich ein neues Gerät will. Interessant daß man z.B. beim MM da also auch falsch informiert wird. Ich hatte neulich einen kaputten (relativ teuren Rasierer) und habe eigentlich auf ein Neugerät bestanden was von den Typen in der Reperaturannahme rundweg abgelehnt wurde. Nach langen Diskussionen habe ich dann wenigstens ein anderes Gerät als Ersatz bekommen (wie hätte ich mich sonst rasieren sollen).
Das Ende vom Lied war dann daß ich nach 4 Wochen dann doch ein neues Gerät bekomemn habe.
Gut zu wissen daß die Rechtslage da eine völlig andere ist.
Wie gesagt, bezüglich Garantie weiß ich nciht ob dieser Passus auch gilt, wäre aber natürlich logisch.