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Fr, 6. Aug 2004, 19:14

Skrihnschott???
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Sa, 7. Aug 2004, 09:23

Also, wenn ich die Beschlagnahmeverfügung richtig interpretiere, ist bloßer Besitz durchaus erlaubt - nur eben nicht die Weiterverbreitung. Wer also nach Österreich fährt, es sich dort kauft, und nach Deutschland einführt macht sich solange nicht strafbar, wie er genau EIN Exemplar für den persönlichen Bedarf mitbringt und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß es für wen Weiterverkauf o.ä. bestimmt ist. Das eine Exemplar dürfte ihm dann auch nicht abgenommen werden, wenn ich das richtig sehe.
 
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Sa, 7. Aug 2004, 12:20

Das habe ich doch nun schon oft genug gesagt. Die Frage hing ja derzeit bei der Sache mit dem Versand von privat zu privat...
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So, 8. Aug 2004, 22:20

Das wäre Weiterverbreitung, und die ist untersagt. Dazu müßte der Zoll aber auch den Umschlag finden, in dem die CDs stecken, was vielleicht nicht gar so sehr wahrscheinlich ist. Falls aber doch, würde die Sendung selbstverständlich ersatzlos eingezogen - beschlagnahmt eben.
 
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Jupp, soweit waren wir auch schon. *gg* Nur steht immer noch die Frage, ob der Versender mit Konsequenzen rechnen könnte, immer den ungünstigsten Fall vorausgesetzt...
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Mo, 9. Aug 2004, 08:19

Ich denke nach dem Recht eines anderen Landes kann man nur bestraft werden wenn man sich zur Ausführung dieser Straftat auch in dem Land befindet.

Der Versender dürte dmnach nichts zu befürchten haben, der Empfänger wohl nur die Beschlagnahmung der Ware.
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Mo, 9. Aug 2004, 09:32

Nee, so einfach ist es nicht: Die Versender von Nazi-Propaganda sind ja gelegentlich auch schon mal verhaftet worden, als sie deutschen Boden betraten. Hier geht es um zwei Fragen,
  1. Ist davon auszugehen, daß der Betreffende wußte, daß er gegen das in Deutschland gültige Weiterverbreitungsgebot verstieß?
  2. Welche Strafandrohung sieht das JuSchG für den Verstoß gegen Beschlagnahmeverfügungen vor?

Frage a) wird man regelmäßig bejahen. Es ist ungewöhnlich, daß Privatpersonen Warenverkehr betreiben, also wird man einen besonderen Anlaß vermuten, und dieser besteht offensichtlich darin, die Beschlagnahmeverfügung zu umgehen.
b) weiß ich jetzt auch nicht, hab' mir das Buch nicht zugelegt. Vielleicht weiß Google weiter.

Da es sich um ein einziges Exemplar handelt, also nicht von gewerbsmäßigem Schmuggel auszugehen ist, bezweifle ich, ob ein Staatsanwalt willens wäre, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Man lasse den Absender weg (oder schreibe einen falschen drauf), werfe den Brief in der nächsten größeren Stadt ein, und schon verläuft jede Ermittlung im Sande.
 
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Mo, 9. Aug 2004, 09:39

So sehe ich es halt auch, natürlich ist das der denkbar ungünstigste Fall. Leider kommt es ja immer mal wieder zu Aktionen der Kategorie "shock and awe", daher auch mein Einwand, es könnte theoretisch, na Ihr wisst schon. ;)

Da die Beschlagnahme nach StGB erfolgt (in diesem Falle § 131) wird imho auch eine Strafverfolgung nach ebenjenem GB erfolgen. *nachgugg* Aha:

"§ 131 - Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt."

Ziemlich harter Tobak und wohl auch hier das Ende aller weiteren Diskussion...
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Mo, 9. Aug 2004, 11:22

Ssnake hat geschrieben:
Nee, so einfach ist es nicht: Die Versender von Nazi-Propaganda sind ja gelegentlich auch schon mal verhaftet worden, als sie deutschen Boden betraten. Hier geht es um zwei Fragen,
  1. Ist davon auszugehen, daß der Betreffende wußte, daß er gegen das in Deutschland gültige Weiterverbreitungsgebot verstieß?
  2. Welche Strafandrohung sieht das JuSchG für den Verstoß gegen Beschlagnahmeverfügungen vor?
Frage a) wird man regelmäßig bejahen. Es ist ungewöhnlich, daß Privatpersonen Warenverkehr betreiben, also wird man einen besonderen Anlaß vermuten, und dieser besteht offensichtlich darin, die Beschlagnahmeverfügung zu umgehen.
b) weiß ich jetzt auch nicht, hab' mir das Buch nicht zugelegt. Vielleicht weiß Google weiter.

Da es sich um ein einziges Exemplar handelt, also nicht von gewerbsmäßigem Schmuggel auszugehen ist, bezweifle ich, ob ein Staatsanwalt willens wäre, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Man lasse den Absender weg (oder schreibe einen falschen drauf), werfe den Brief in der nächsten größeren Stadt ein, und schon verläuft jede Ermittlung im Sande.


Ja, vielleicht wenn er Deutschen Boden betritt, aber im eigenen Land wird er wohl kaum verfolgt werden, dort ist die Verbreitung von Manhunt ja völlig legal. (In Ö wahscheinlich sogar an Minderjährige, oder wie ist das?)

Zu Deinem a). Denke ich nicht daß man davon ohne weiteres ausgehen kann. Da hätte ein Östereicher ja viel zu tun sich über unsere ganzen Sonderregelungen zu informieren.
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Mo, 9. Aug 2004, 11:41

Zu Deinem Einwand fällt mir nur der altbekannte Satz ein: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
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Mo, 9. Aug 2004, 11:53

Dirty Harry hat geschrieben:
Ja, vielleicht wenn er Deutschen Boden betritt, aber im eigenen Land wird er wohl kaum verfolgt werden, dort ist die Verbreitung von Manhunt ja völlig legal. (In Ö wahscheinlich sogar an Minderjährige, oder wie ist das?)


Glaube schon. Die Altersvorschriften sind ja nur Empfehlungen und nicht verpflichtend.
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Mo, 9. Aug 2004, 14:27

Dirty Harry hat geschrieben:
Ssnake hat geschrieben:
Nee, so einfach ist es nicht: Die Versender von Nazi-Propaganda sind ja gelegentlich auch schon mal verhaftet worden, als sie deutschen Boden betraten. Hier geht es um zwei Fragen,
  1. Ist davon auszugehen, daß der Betreffende wußte, daß er gegen das in Deutschland gültige Weiterverbreitungsgebot verstieß?
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Ja, vielleicht wenn er Deutschen Boden betritt, aber im eigenen Land wird er wohl kaum verfolgt werden, dort ist die Verbreitung von Manhunt ja völlig legal. (In Ö wahscheinlich sogar an Minderjährige, oder wie ist das?)

Zu Deinem a). Denke ich nicht daß man davon ohne weiteres ausgehen kann. Da hätte ein Östereicher ja viel zu tun sich über unsere ganzen Sonderregelungen zu informieren.

Nun, als Richter würde ich die Unschuldsvermutung in diesem Fall ablehnen. Erstens ist die Problematik im Grundsatz auch in Jugendkreisen bekannt, zweitens ist davon auszugehen, daß der Versand von privat zu Privat ausdrücklich zu dem Zweck organisiert wird, das Weiterverbreitungsverbot zu unterlaufen. Da müßte vom Angeklagten schon der Nachweis geführt werden, daß er laufend und regelmäßig Computerspiele zu seinem Freund schickt, weil der aus (für den Richter) nachvollziehbaren Gründen nicht einfach in einen Laden gehen kann, und daß er glaubhaft versichert, keine Kenntnis von der Beschlagnahmeverfügung gehabt zu haben.
Wie wahrscheinlich ist das?

Der Verkauf und Versand an einen anderen Österreicher ist die eine Sache, der Export nach Deutschland eine andere!
Da es speziell in Europa Abkommen zur gemeinsamen Verfolgung von Straftaten gibt, sollte man nicht fest darauf rechnen, daß es im Entdeckungsfall damit getan ist, daß der deutsche Staatsanwalt einmal die Faust in allgemein südostwärtige Richtung schüttelt und über Österreich im Allgemeinen flucht.
 
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Mo, 9. Aug 2004, 15:16

Ich glaube trotzdem daß kein Staatsanwalt wegen eines Spieles sich da den Hals macht. Okay, wenn man das generalstabsmäßig macht dann sicher, aber dann wird halt der gegriffen der die SPiele hier weiter verkauft
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Glauben tu' ich das ja auch nicht, aber man entspannt sich ja trefflich, wenn man den Hals nicht selbst in der Schlinge hat. :?
 
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Di, 10. Aug 2004, 07:38

Och, es würde mich nicht sonderlich stören einen Össi zu opfern um an ein Spiel zu kommen. (Wegduck!) :green:
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