Die Rechtsprechung in Deutschland ist eindeutig: Software wird hierzulande gekauft und nicht lizenziert, muß also auch weiterverkaufbar sein.
Weiss nicht, ob das wirklich *so* stimmt.
Es wird meines Wissens davon ausgegangen, dass du beim Erwerb einer Schachtel mit luschdigen CDs als Inhalt an diesen Eigentum bekommst und sie (samt der enthaltenen Software) entsprechend weiterverkaufen kannst. Dies kann rechtlich nur begrenzt eingeschränkt werden, da Verpflichtungsgeschäfte über den Nichtweiterverkauf von Software jedenfalls *dinglich* nicht wirksam sein können und es fraglich ist, wie weit eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Unterlassen der Eigentumsübertragung per AGB möglich ist.
Das dürfte aber anders aussehen, wenn jemand Software per Download im Rahmen eines Lizenmodelles anbietet, von dem von Anfang an klar ist, dass eine Weitergabe *technisch* nicht möglich ist. Eben als eigene Vertragsform. So ein Lizenzmodell ist nach deutschem Recht durchaus denkbar. Im Schuldrecht existiert (im Gegensatz zum Sachenrecht) kein numerus clausus.
Soweit ich das richtig mitbekommen habe, muß sich HL2 bei jedem Spielstart am zentralen Steam-Server anmelden, um sich bestätigen zu lassen, daß es nicht geklaut ist. Damit bekommt Valve natürlich auch automatisch Daten über das Nutzerverhalten in die Hände, die personalisierbar sind.
Ist das wirklich zwingend? Wenn ausschließlich die Serial übertragen wird und bei erfolgreicher Anmeldung keine Logs über Anmeldezeiten und IP geführt werden?
@early: Hey...ich bin aus Nordhessen und Zores kenn ich auch. Also nix "Österreichisch". Außerdem: Bei uns in der Variante "Zerjes" verwendet.
Kommt Zores nicht sogar aus dem Jiddischen?
